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Bei einem beruflich bedingten Umzug kann es vorkommen, dass ein Partner schon die Wohnung am neuen Beschäftigungsort nutzt und der Rest der Familie erst einige Wochen oder Monate später folgt. Bei einem solchen gestreckten Umzug nimmt das Finanzamt gerne eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung an und will die doppelten Mietkosten daher nur in der Höhe einer typischen Singlewohnung von maximal 60 m² als Werbungskosten anerkennen.
Dem hat der Bundesfinanzhof jedoch Einhalt geboten: Die doppelten Mietkosten sind in voller Höhe abziehbar, weil sie nicht Kosten einer doppelten Haushaltsführung sondern Umzugskosten sind. Allerdings kann die Miete nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietvertrags, als Werbungskosten abgezogen werden.