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Eine verwitwete Mutter wollte für sich den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof hat das aber nicht zugelassen. Für ihn bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Ausschluss von Alleinerziehenden aus dem Anwendungsbereich des Splittingverfahrens verfassungsgemäß ist. Wenn der Gesetzgeber die verminderte Leistungsfähigkeit von Alleinerziehenden bereits anderweitig berücksichtigt hat, besteht kein Zwang, den aus anderen Gründen gewährten Splittingvorteil auf Alleinerziehende auszudehnen.