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Eine private Krankenversicherung mit einem Selbstbehalt mag bei den Beiträgen günstiger sein, in der Steuererklärung ist sie es aber nicht unbedingt. Das Finanzgericht Niedersachsen will den Selbstbehalt nur als Krankheitskosten anerkennen, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Der Kläger dagegen hatte geltend gemacht, der Selbstbehalt in Form einer Kürzung der beim Versicherungsträger eingereichten Aufwendungen sei ein nachgelagerter Krankenversicherungsbeitrag. Beiträge sind aber laut dem Gericht nur solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit letztlich der Vorsorge dienen. Das sei bei einem Selbstbehalt nicht der Fall.