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Wer bei der privaten Krankenversicherung einen Tarif mit Selbstbehalt wählt, kann die deswegen selbst getragenen Krankheitskosten nicht bei den Sonderausgaben steuerlich abziehen, meint der Bundesfinanzhof. Die Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes und daher allenfalls als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.