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Als Anreiz für ein wirtschaftliches Verhalten des Kunden gibt es in verschiedenen Tarifen der privaten Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung, wenn über das Jahr hinweg keine Krankheitskosten geltend gemacht werden. Wer deswegen die angefallenen Kosten einfach selbst trägt, statt sie bei der Versicherung geltend zu machen, kann die Ausgaben allerdings weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt klar, dass ein Abzug als Sonderausgaben nicht in Frage kommt, weil die Ausgaben selbst keine Beiträge zur Krankenversicherung sind. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung wiederum müssten die Ausgaben zwangsläufig anfallen, ohne dass sich der Steuerzahler den Kosten entziehen kann.