Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Wenn sich Ehegatten für die Einzelveranlagung entschieden haben, ist auch eine hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags vom Berechtigten auf den anderen Ehegatten möglich.

Wenn sich Ehepaare für die Einzelveranlagung entscheiden, können sie gemeinsam beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen bei beiden Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt werden. Nach Meinung des Finanzgerichts Thüringen ist auch die hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags im Rahmen dieser Regelung möglich, weil der Pauschbetrag zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt ist, die als außergewöhnliche Belastungen abziehbar wären. Das Finanzamt hat jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt.

 
[mmk]