Ende der Berufsausbildung

Bei einer Ausbildung mit per Rechtsvorschrift geregelter Ausbildungszeit endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Eine Berufsausbildung endet zwar normalerweise spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sofern die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Anders sieht es aber aus, wenn die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist. In diesem Fall endet die Berufsausbildung erst mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, auch wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat bekannt gegeben wird, in dem die Ausbildungszeit endet. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof einem Vater den Anspruch auf Kindergeld bis zum Ende der Ausbildungszeit seiner Tochter zugesprochen.

 
[mmk]