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Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig. Das gilt allerdings nur insoweit, als dass tatsächlich zusätzliche Kosten entstehen. Daher sind nur die um die ersparten Ausgaben für die eigene Haushaltsführung gekürzten Aufwendungen steuerlich abziehbar, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind.