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Immer wieder müssen die Finanzgerichte über Klagen entscheiden, denen ein "man kann es ja mal probieren"-Fall zugrunde liegt. In so einem Fall versuchen Steuerzahler Ausgaben steuerlich geltend zu machen, die nur mit viel Wohlwollen und zwei zugekniffenen Augen ansatzweise die steuerlichen Voraussetzungen für einen Abzug erfüllen könnten. Manchmal geht so etwas beim Finanzamt durch, aber wenn das Finanzamt genauer hinschaut und die Sache womöglich noch beim Finanzgericht landet, sind die Erfolgsaussichten praktisch null.
Daher überrascht es auch nicht, dass das Finanzgericht Münster den Abzug der Kosten eines Waschservices für Kleidung (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) nicht zum Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung zugelassen hat. Auch wenn es sich um eine typische Haushaltstätigkeit handelt, wird die Leistung des Waschservices außerhalb des Haushalts erbracht und erfüllt damit nicht die Hauptvoraussetzung für den Steuerbonus.