E-Mail 0351 839380 Anfahrt Kanzlei

Fahrtkosten zur Pflege eines Angeh?rigen

Die Fahrtkosten anl?ssichl der Pflege eines Angeh?rigen sind weder au?ergew?hnlich noch entstehen sie zwangsl?ufig und sind deshalb nicht als au?ergew?hnliche Belastung abziehbar.

Das Finanzgericht M?nster musste sich im Fall eines Ehepaars mehrfach mit der Frage befassen, ob die Fahrtkosten anl?sslich der Pflege eines Angeh?rigen als au?ergew?hnliche Belastung abziehbar sind. Die Eheleute fuhren regelm??ig zur schwerbehinderten Mutter bzw. Schwiegermutter, um sich um diese zu k?mmern und f?r sie Besorgungen vor Ort zu erledigen. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Fahrtkosten aber weder au?ergew?hnlich noch zwangsl?ufig und damit gleich aus mehreren Gr?nden nicht als au?ergew?hnliche Belastung ansetzbar. F?r das Gericht spielte bei der Entscheidung auch die Tatsache eine Rolle, dass die Mutter rund 300 km entfernt wohnte, weswegen das Gericht es nicht als sittlich missbilligenswert ansah, f?r die Pflege und Besorgungen die Hilfe von Dritten vor Ort in Anspruch zu nehmen.

 
[mmk]