Begrenzter Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen

Aus der Zustimmung zu einem begrenzten Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen folgt nicht die Zustimmung zum unbegrenzten Abzug in den Folgejahren.

Stimmt der Empfänger von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre. Umgekehrt heißt das, dass die einmal erteilte Zusage in beschränkter Höhe auch für die Folgejahre gilt. Würde eine begrenzt ausgesprochene Zustimmung sich in der Zukunft in eine unbegrenzte Zustimmung verwandeln, wäre der Unterhaltsempfänger benachteiligt.

 
[mmk]