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Die Betreuung eines Enkelkindes durch die Großeltern ist eine familieninterne Gefälligkeit. Dementsprechend fallen für Einkünfte aus einer Entschädigung keine Steuern an, meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 4 K 3114/98). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handelt, oder ob ein Dienstvertrag vorliegt, wie er unter Fremden üblich ist. Auch auf andere Familienmitglieder, die bei der Kinderbetreuung helfen und dafür entschädigt werden, ist dieses Urteil übertragbar.
Beispiel 1: Wenn ein unter Fremden üblicher Dienstvertrag angenommen wird, dann können die Großeltern die Betriebsausgabenpauschalen für Tagesmütter abziehen, die je nach Umfang der Betreuung zwischen 480 und 750 Mark pro Kind und Monat beträgt. Nach Abzug dieser Pauschale bleiben in der Regel keine positiven Einkünfte mehr für die Großeltern.
Beispiel 2: Die Großeltern erhalten für die Betreuung 4.000 Mark im Jahr, also 333 Mark pro Monat. Mit 6 Stunden Betreuung am Tag ergibt sich bei 22 Tagen ein Stundenlohn von 2,50 Mark. Da niemand, der ernsthaft Geld verdienen möchte, für diesen Stundenlohn arbeiten würde, spricht das eindeutig für ein familieninternes Gefälligkeitsverhältnis.