Unsere Mandanten sind in Coswig, Dresden, Großenhain, Meißen, Nossen, Radebeul, Radeburg, Riesa, Wilsdruff.
Aus den gesetzlichen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes ergibt sich, dass es für die Kindergeldzulage ausreichend ist, dass der Anspruchsberechtigte zu irgendeinem Zeitpunkt im betreffenden Jahr Kindergeld erhalten hat. Es ist nicht notwendig, dass bei Nutzungsbeginn des Eigenheims Kindergeld bezogen wird. Daran ändert weder das für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag geltende Monatsprinzip noch eine andere gesetzliche Regelung etwas. Entsprechende Stichtagsprinzipien finden im Zusammenhang mit der Gewährung der Kindergeldzulage für das Eigenheim keine Anwendung.
Beispiel: Der Vater bezieht bis zum März 2000 Kindergeld für seinen Sohn. Im Juni bezieht der Vater ein selbst genutztes Eigenheim. Zwar bezieht der Vater beim Bezug des Eigenheims kein Kindergeld mehr, ist jedoch unabhängig davon berechtigt, den Anspruch auf Gewährung der Kindergeldzulage geltend zu machen. Es genügt, dass der Vater bis März des gleichen Jahres Kindergeld für den Sohn bezogen hat.