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Die Anschaffungsnebenkosten einer vermieteten Immobilie können auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie selbst unentgeltlich erworben wurde, meint das Finanzgericht Münster. Damit gab es der Klage einer Erbin recht, die Kosten der Erbauseinandersetzung und andere Anschaffungsnebenkosten als Werbungskosten geltend machen wollte. Das Finanzamt ging zwar von nicht abziehbare Kosten der Erbauseinandersetzung aus, aber das Finanzgericht sah das anders: Nur durch diese Kosten konnte sich die Erbin das Alleineigentum an den Immobilien und damit die vollen Mieteinnahmen sichern. Daher sind die Kosten in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abschreibungsfähig.