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Ein Unternehmen hatte seine Immobilie an ein anderes Unternehmen aus der gleichen Unternehmensgruppe vermietet, das die Immobilie wiederum am freien Markt vermietet hatte. Nachdem der Endmieter in die Insolvenz ging, beantragten die Unternehmen gemeinsam einen teilweisen Grundsteuererlass, sind jetzt aber beim Bundesverwaltungsgericht mit ihrem Ansinnen gescheitert. Das Gericht stellte nämlich fest, dass der Anspruch auf Grundsteuererlass allein dem Steuerschuldner zusteht, sodass es auch nur auf dessen Begründung und Verantwortung der Ertragsminderung ankommt. Wenn der Steuerschuldner aber die Immobilie an einen gewerblichen Zwischenmieter mit einer festen Vertragslaufzeit zu einem nicht marktgerechten Mietzins, ohne Kündigungsmöglichkeit und ohne etwaige Beteiligung an höheren Einnahmen des Zwischenvermieters vermietet, hat er die Ertragsminderung zu vertreten und damit keinen Anspruch auf einen Steuererlass.