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Eine Mobilfunkanlage in der Nähe eines Gebäudes scheidet nicht von vornherein als wertmindernder Faktor aus. Allerdings kommt ein Abschlag vom Einheitswert nur dann in Frage, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks nicht mehr hingenommen würde.
Die subjektive Betroffenheit, die sich dadurch äußert, dass bei längerem Aufenthalt in den Zimmern, von denen ein direkter Blickkontakt zur Anlage besteht, Kopfschmerzen entstehen, reicht jedoch nicht aus, einen Abschlag zu rechtfertigen. In der Praxis wird es mit diesem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts fast unmöglich sein, eine Minderung des Einheitswerts wegen einer Mobilfunkanlage in der Nachbarschaft durchzusetzen.