Studenten mit Zimmer im Elternhaus zahlen Zweitwohnungssteuer

Für die Zweitwohnungssteuer kommt es auf das Innehaben einer Zweitwohnung an, nicht zweier Wohnungen.

Auch ein Student, der bei seinen Eltern nur ein Kinderzimmer bewohnt, dort aber weiter seinen Erstwohnsitz hat, muss Zweitwohnungssteuer zahlen. Nicht das Wohnen in zwei Wohnungen, sondern das Wohnen in einer Zweitwohnung unterliegt der Zweitwohnungssteuer, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Mit dieser Meinung stellt sich das Finanzgericht gegen die Urteile verschiedener Oberverwaltungsgerichte, weswegen es die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

 
[mmk]