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Bisher war es nur selten möglich, wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder eines Normenkontrollverfahrens beim Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu bekommen. Bei der Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof eine Aussetzung aber zumindest dann für geboten, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erbe mangels des Erwerbs liquider Mittel eigenes Vermögen einsetzen oder die geerbten Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müsste.