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Für Renten und andere wiederkehrende Leistungen, die der Erbschaftsteuer unterliegen, kann statt der einmaligen Besteuerung des Kapitalwerts auch eine jährliche Zahlung der Steuer gewählt werden. Dabei ist jederzeit eine Ablösung mit dem jeweils verbleibenden Kapitalwert möglich. Fallen die Rentenzahlungen später wegen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Leistungspflichtigen aus, kann aber auch ein Erlass der verbleibenden Steuer gerechtfertigt sein. Zwar kommt es für den Bundesfinanzhof auf die Umstände des Einzelfalls an, aber zumindest im Streitfall sah er die Ablösung mit 0 Euro als geboten an, weil die Erbin ihren Antrag erst fünf Jahre nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt hatte und nicht damit zu rechnen war, dass sie weitere Rentenzahlungen erhalten würde.