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Weil ein Pflichtteilsanspruch vererbbar ist, gehört er zum Nachlass des Erblassers und unterliegt damit ebenfalls der Erbschaftsteuer. Die Steuer fällt dabei mit dem Tod des Erblassers an, unabhängig davon, ob der Erbe den Anspruch tatsächlich geltend macht. Anders sähe es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beim Erblasser selbst aus: Für den Pflichtteilsberechtigten fällt Erbschaftsteuer erst mit der Geltendmachung des Anspruchs an. Der Erblasser kann also im Gegensatz zu seinem eigenen Erben die Erbschaftsteuer auf seinen Pflichtteilsanspruch vermeiden, indem er auf dessen Geltendmachung verzichtet.