Festsetzung des Grundstückswerts

Über den wahren Wert eines Grundstücks gibt es immer wieder Streit zwischen Erben und dem Finanzamt.

Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der Grundstückswert gesondert zu ermitteln. Hat das Finanzamt den Wert eines Grundstücks nach Ihrer Ansicht zu hoch angesetzt, können Sie ein Sachverständigengutachten vorlegen, das einen niedrigeren Wert ausweist. Das Gutachten muss aber nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hieb- und stichfest sein, und dazu muss entweder der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten des Rechtsanwalts der Klägerin akzeptieren die Richter nicht, denn über dessen Stichhaltigkeit müsste zuerst ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt werden.

Einfacher gestaltet sich der Nachweis, wenn der Schenker oder Erblasser das Grundstück erst vor kurzem gekauft hat oder Sie auf absehbare Zeit verkaufen wollen. In diesem Fall genügt nämlich auch die Vorlage eines Kaufvertrags zum Nachweis des geringeren Grundstückswertes - vorausgesetzt, der Kauf oder Verkauf ist weniger als ein Jahr vom Besteuerungszeitpunkt entfernt. Eine Frist von mehreren Jahren müssen die Finanzbeamten nur dann hinnehmen, wenn der Gutachterausschuss bescheinigt, dass in diesem Zeitraum die Grundstückswerte und die erzielbare Miete unverändert geblieben sind.

Auch die Bewertung eines Pachtgrundstücks, auf dem der Pächter ein Gebäude errichtet hat, kann zu einem Wert führen, der weit oberhalb des Verkehrswertes liegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Wertüberschreitung um 40 % gegen das Übermaßverbot verstößt und hat daher in diesem Fall den Verkehrswert für die Berechnung der Erbschaftsteuer angesetzt.

 
[mmk]