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Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Leistungen aus einer Lebensversicherung nicht schon deswegen steuerfrei sind, weil der Bezugsberechtigte auch die Prämienzahlung übernommen hat. Vielmehr ist es notwendig, dass der Bezugsberechtigte gegenüber dem Versprechensempfänger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat. Erst dann entfällt die Steuerbarkeit. Bezüglich des Rechtsanspruchs trägt der Bezugsberechtigte die Beweislast. Seine Aufgabe ist es, die tatsächlichen Umstände, die das Vorliegen des Rechtsanspruchs begründen, darzulegen.