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Die Gesellschafter einer nach englischem Recht gegründeten Limited haften auch dann nicht persönlich, wenn die in Deutschland tätige Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es der europäischen Niederlassungsfreiheit widersprechen würde, wenn man auf solche Gesellschaften die Haftungsgrundsätze übertragen würde, die für eine nach deutschem Recht gegründete aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH gelten. Während die Gläubiger bei der noch nicht eingetragenen GmbH auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können, ist der Durchgriff bei einer Limited auf diesem Weg nicht möglich.