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Nachdem er von seinem Freund einen Anteil an einer GmbH geschenkt bekommen und weiterverkauft hatte, stritt sich der Beschenkte mit dem Finanzamt, ob die ursprüngliche Übertragung tatsächlich unentgeltlich war oder nicht. Wäre das der Fall, könnte der Beschenkte die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Schenkers und seinem niedrigeren Verkaufserlös steuermindernd geltend machen. Das Finanzgericht ging von einer unentgeltlichen Übertragung aus. Doch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts in so einem Fall nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen den Beteiligten als widerlegt anzusehen ist.