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Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte versagt, nachdem sich dieser seine Versorgungszusage durch die GmbH im Wege einer Einmalzahlung auszahlen lassen hatte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass er diese Entwicklung selbst veranlasst hat und zwischen ihm und der GmbH die Ablösemöglichkeit vorab vereinbart war. Damit waren die typischen und notwendigen Voraussetzungen einer Entschädigung nicht gegeben.
Eine ermäßigte Besteuerung kommt nach Ansicht der Richter nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um die Zahlung einer Entschädigung handelt. Eine Entschädigung liegt dann vor, wenn der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst oder, für den Fall, dass der Steuerpflichtige sie selbst herbeigeführt hat, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Daran fehlt es bereits, wenn der Steuerpflichtige sich nicht in einer nachvollziehbaren Zwangslage befunden hat.
Die ermäßigte Besteuerung scheidet auch dann aus, wenn die Möglichkeit einer Einmalzahlung bereits vorab vereinbart war. Eine Entschädigung setzt voraus, dass die Leistung nicht die Erfüllung einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung ist. Vielmehr muss sie an die Stelle der Erfüllung eines ursprünglich vorhandenen und später entfallenen Anspruchs getreten sein. Beispielsweise kann eine neue Rechtsgrundlage durch eine Vertragsänderung geschaffen werden.