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Nicht sozialversicherungspflichtige (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer waren bisher gegenüber selbstständigen Unternehmern steuerlich benachteiligt, wenn sie mit ihrem Arbeitnehmer-Ehegatten gemeinsam veranlagt werden. In diesem Fall wurde bei den Sonderausgaben die Kürzung des Vorwegabzugs vom zusammengerechneten Arbeitslohn vorgenommen.
Nun hat der Bundesfinanzhof für diesen Personenkreis, soweit er keine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung hat, entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs bestünden. Der Bundesfinanzhof gewährte daher Aussetzung der Vollziehung.