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Über eine unzureichend geschützte ECard-Funktion auf einer Website kann die Zusendung von Werbe-Emails an beliebige Empfänger veranlasst werden. Angesichts der Missbrauchsgefahr ist der Betreiber des Onlineangebots verpflichtet, gegen den Missbrauch hinreichend Vorsorge zu treffen.
Das Landgericht München I erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer solchen Website auf Antrag eines Internetnutzers, der mehrere unaufgefordert zugesandte Werbe-Emails über diese Site erhalten hatte. Der Seitenbetreiber sei als Mitstörer für die Spam-Mails anzusehen. Er habe die Möglichkeit eingeräumt, diese zu versenden. Gegebenfalls, so die Richter, müsse bei technisch nicht vollziehbarer Verhinderung eines Missbrauchs die Funktion auch eingestellt werden.