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Die Verwendung einer beschreibenden Domain ist nicht grundsätzlich eine wettbewerbswidrige Behinderung für Konkurrenten und führt nicht zwangsläufig zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die eine Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. Eine gesetzliche Regelung für den Internetzugang gibt es nicht, entsprechend fehlen Regelungen, die beschreibende Domains ausgrenzen. Eine analoge Anwendung des Markenrechts kommt mangels gleichartiger Sachverhalte nicht in Betracht.
Die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder von beschreibenden Angaben als Domain ist letztlich nur dann wettbewerbs- oder sittenwidrig, wenn eine unlautere Behinderung durch das Abfangen von Kunden vorliegt. Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Für ein Abfangen spricht es, wenn es dem Wettbewerber unmöglich gemacht wird, dem Kunden seine Leistung anzubieten und ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird (LG Hamburg - Aktenzeichen 416 OI 91/00 und OLG Braunschweig - Aktenzeichen 2 U 26/00).