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Verschiedene Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbegünstigt oder steuerbefreit gewähren. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist aber in einigen Fällen, dass die Zusatzleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzung nur bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers erfüllt ist und damit keine Steuerbegünstigung für Leistungen gilt, auf die der Arbeitnehmer aus vertraglichen oder anderen Gründen einen Anspruch hat.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt aber die Finanzämter angewiesen, dieses Urteil aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anzuwenden. Damit gilt die Steuerbegünstigung von Zusatzleistungen weiterhin, wenn die Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Nach dieser Anweisung sind nur Gehaltsumwandlungen schädlich für die Steuerbegünstigung.