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Nachdem der Europäische Gerichtshof vor zwei Jahren entschieden hatte, dass sich die Erben nach dem Tod eines Arbeitnehmers dessen noch nicht genommene Urlaubstage auszahlen lassen können, hat auch das Bundesarbeitsgericht vor Kurzem entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch ist, der vererbbar ist. Die Sozialversicherungsträger halten bei solchen Zahlungen vorerst weiter an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass solche Zahlungen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt gehören. Steuerpflichtig sind die Zahlungen aber sehr wohl, allerdings beim Erben, weswegen der Arbeitgeber bei der Auszahlung auch die ELStAM des Erben für den Lohnsteuerabzug zugrunde legen muss.