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In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl die Erteilung als auch die Aufhebung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft Verwaltungsakte darstellen. Damit ist es nun unter anderem möglich, gegen die Erteilung oder den Widerruf einer Anrufungsauskunft Einspruch einzulegen. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu durchgerungen, diese Sichtweise ebenfalls zu übernehmen und eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben.