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Wie jedes Jahr ändern sich auch diesmal zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Weil die Einkommen im Westen um rund 0,4 % gesunken sind, bleiben hier die Werte unverändert oder sinken sogar. Im Osten dagegen steigen die Grenzbeträge zum Teil erheblich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt im Westen unverändert bei 66.000 Euro (5.500 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 1.800 Euro auf 57.600 Euro (4.800 Euro mtl.).
In der knappschaftlichen Versicherung sinkt die Grenze diesmal im Westen, nämlich um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.). Im Osten dagegen steigt sie um 2.400 Euro auf 70.800 Euro (5.900 Euro mtl.).
In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt. Hier gibt es ein Novum, denn zum ersten Mal seit 1949 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze, und zwar um 450 Euro auf 44.550 Euro (3.712,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 4.950 Euro höher bei 49.500 Euro im Jahr (4.125,00 Euro mtl.).
Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt diesmal nur im Osten, und zwar um 840 Euro im Jahr. Die neuen Werte betragen damit im Westen unverändert 30.660 Euro im Jahr (2.555 Euro mtl.) und im Osten 26.880 Euro im Jahr (2.240 Euro mtl.).