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Das Finanzamt partizipiert gerne am Glück anderer. Daher wundert es nicht, dass man dort auch das Preisgeld aus einem Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn von dritter Seite besteuern will. Vom Bundesfinanzhof hat das Finanzamt jetzt Recht bekommen, sofern die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Da sich in diesem Fall die Ausschreibung vor allem auf die Kompetenz und Leistungsfähigkeit des Preisträgers stützte, sei der Preis ein leistungsbezogenes Entgelt.