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Die unentgeltliche Überlassung von Mahlzeiten stellt grundsätzlich einen Sachbezug dar, der der Lohnsteuer unterliegt. Dabei ist auf Steuerbefreiungstatbestände und die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze zu achten. Ausnahmsweise handelt es sich nicht um einen Sachbezug, wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Verköstigung seiner Mitarbeiter in seinem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt hat. Dies setzt voraus, dass die Speisen und Getränke anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich überlassen werden. Es muss sich dabei um einen innerhalb einer kurzen Zeit zu erledigenden oder unerwarteten Arbeitsanfall handeln, sodass die Überlassung der Mahlzeit der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient.