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Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Zahlungen eines Arbeitnehmers für die Benzinkosten nicht den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung mindern. Nach den Lohnsteuerrichtlinien wird aber der Nutzungswert aus der Dienstwagengestellung durch die Zahlungen gemindert, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber leistet. Es ist daher eine vertragliche Gestaltung zu wählen, wonach der Arbeitnehmer nicht die Benzinkosten selbst zahlt, sondern in Höhe der erstatteten Benzinkosten Zahlungen an den Arbeitgeber leistet.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten zunächst für den Arbeitgeber verauslagt, die Benzinquittungen zur Erstattung einreicht und die angefallenen Benzinkosten vom Arbeitgeber in der monatlichen Lohnabrechnung wieder abgezogen werden. Fraglich ist, ob der Bundesfinanzhof diese sehr formalen Grundsätze des Finanzgerichts übernehmen wird, bis dahin ist jedoch eine vertragliche Gestaltung zu empfehlen, die steuerliche Risiken ausschließt.