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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Eine Gehaltsabrechnung ist kein anspruchsbegründendes Schuldanerkenntnis. Dafür bedarf es nämlich der Einhaltung der Schriftform, also auch einer eigenhändigen Unterschrift. Fehle diese, könne nicht von der Neubegründung eines Schuldanspruches gegenüber dem Aussteller ausgegangen werden.
Nach Auffassung der Richter kommt jedoch auch kein deklaratorisches, formfreies, Schuldanerkenntnis in Betracht. Regelmäßig dienen Gehaltsabrechnungen nicht der abschließenden Festlegung von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Vielmehr soll der Arbeitnehmer einen Nachweis über die Berechnungsgrundlage seines Gehaltes erhalten. Das Gericht wies daher den Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen in der Gehaltsabrechnung zu hoch ausgewiesenen Urlaub ab.