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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie die Lizenzierung des Namensrechts an ein Unternehmen steuerlich zu bewerten ist, wenn neben der Lizenzierung noch weitere Leistungen an das Unternehmen (Beratung) erbracht werden. Laut dem Urteil ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerlich ein Wirtschaftsgut. Er ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlage- und abschreibungsfähig. Der Kläger hatte daher keinen Erfolg mit seiner Ansicht, dass mit der Übertragung des Namensrechts ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen verkauft worden sei, dessen Erträge steuerfrei seien. Stattdessen bekam das Finanzamt Recht, das im Namensrecht notwendiges Betriebsvermögen für die Beratungstätigkeit sah.