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Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, aber teilweise privat genutztes Fahrzeug verkauft, ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkaufspreis als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Dass die vorgenommene Abschreibung für das Fahrzeug infolge der Besteuerung der Privatnutzung wirtschaftlich betrachtet teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Verkaufspreises bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine anschließende gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.