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Erneuerbare Energien spielen auch im Steuerrecht eine immer größere Rolle. Kein Wunder also, dass sich der Bundesfinanzhof mit der Abschreibung eines Windparks befassen musste. Er kam zu dem Ergebnis, dass zwar der Windpark in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, nämlich die einzelnen Windräder samt Transformator, die Verkabelung bis zum Stromnetz samt der Übergabestation und die Anlage der Zugangswege. Allerdings sind alle Wirtschaftsgüter einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren abzuschreiben und nicht, wie sich das Finanzamt das vorstellt, über teilweise deutlich längere Zeiträume.