Degressive AfA nach einer Einlage

Damit für ein Wirtschaftsgut eine degressive Abschreibung möglich ist, müssen deren Voraussetzungen nicht nur im Jahr der Anschaffung, sonder auch im Jahr der Einlage erfüllt sein.

Die Geltendmachung der degressiven AfA ist regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts geknüpft. Im Fall einer Einlage kann die degressive AfA nur dann in Anspruch genommen werden, wenn deren ursprüngliche Voraussetzungen auch im Einlagejahr erfüllt sind, meint der Bundesfinanzhof.

 
[mmk]