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Ende August hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgegeben, in dem es sich ausführlich mit den Regeln zur Entfernungspauschale auseinandersetzt, die nun rückwirkend ab 2007 in unveränderter Form wieder eingeführt wurde. Zwar enthält das Schreiben nicht viel grundlegend Neues, es fasst aber alle Handhabungsregeln zusammen und ersetzt die zuletzt gültigen Schreiben zur Entfernungspauschale. Grund genug also, einen genaueren Blick auf den Inhalt des Schreibens zu werfen.
Höhe: Die Entfernungspauschale beträgt unabhängig vom Verkehrsmittel 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Sie gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Für öffentliche Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn sie höher als die Pauschale sind. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken und für entgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
Höchstbetrag: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Ausnahmen gelten nur für öffentliche Verkehrsmittel, sofern hier tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden sind und nachgewiesen werden, und für Fahrten mit dem eigenen Pkw - hier jedoch unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.
Maßgebende Entfernung: Für die Entfernung zählt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei sind nur volle Entfernungskilometer anzusetzen. Relevant ist immer die Straßenverbindung - unabhängig vom tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel. Lediglich wer mit dem Auto fährt, kann eine andere Strecke zugrunde legen, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig verwendet wird. Ausnahmsweise gilt das auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung dieser Strecke folgt. Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung zählen nicht für die Entfernung.
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel: Benutzt der Arbeitnehmer mehrere Verkehrsmittel, ist zunächst die maßgebende Entfernung zu ermitteln. Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.
Fahrgemeinschaften: Für jeden Teilnehmer ist die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken zählen jedoch nicht zur Wegstrecke. Der Höchstbetrag gilt auch für Mitfahrer von Fahrgemeinschaften. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag durch Mitfahrten ausgeschöpft werden, und wird dann um die Pauschale für die Tage erhöht, an denen der Arbeitnehmer selbst mit seinem eigenen Auto gefahren ist.
Mehrere Wege an einem Arbeitstag: Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur selben Arbeitsstätte pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer Jobs an verschiedenen Arbeitsstätten, ist die Pauschale für jede Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch nach Hause fährt. Werden die Arbeitsstätten direkt nacheinander angefahren, gilt der erste Arbeitsweg als zu berücksichtigende Umwegstrecke zur nächsten Arbeitsstätte. Die Entfernung darf dann höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.
Familienheimfahrten: Die Entfernungspauschale gilt ebenso für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Sie sind allerdings vom Höchstbetrag von 4.500 Euro ausgenommen.
Fährverbindung: Eine sinnvolle Fährverbindung ist mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Deren Länge zählt dann zwar nicht zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern es werden die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt.
Zusatzkosten: Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten entstehen, also beispielsweise Parkgebühren, Maut, Finanzierungskosten und Kosten durch Diebstahl oder einen Motorschaden.
Unfallkosten: Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar.
Arbeitgeberleistungen: Steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Sachbezüge, Erstattungen oder steuerfreie Leistungen aufgrund des Rabattfreibetrags) werden in voller Höhe auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Behinderte Menschen: Behinderte Menschen können an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) angesetzt werden. Bei Verwendung verschiedener Verkehrsmittel kann das Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken nur einheitlich ausgeübt werden.
Pauschalbesteuerung: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 15 % erheben, soweit sie die Höhe der anzusetzenden Entfernungspauschale nicht übersteigen. Fährt der Arbeitnehmer nicht mit dem eigenen Pkw, richtet sich die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Kosten und darf maximal 4.500 Euro betragen. Es können die amtlichen Kilometersätze verwendet werden (Motorrad/-roller 13 Cent/km, Moped/Mofa 8 Cent/km, Fahrrad 5 Cent/km). Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Kosten ist für öffentliche Verkehrsmittel, Fähren, entgeltliche Sammelbeförderung, Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen zulässig.
Rückwirkende Pauschalierung: Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung der alten Entfernungspauschale ist auch eine rückwirkende Pauschalierung für in den Jahren 2007 und 2008 gezahlte Zuschüsse möglich. Das Schreiben erläutert noch einmal die Verfahrensweise, die sich gegenüber den Ende 2008 veröffentlichten Vorgaben nicht geändert hat.