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Wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw während einer privaten Nutzung gestohlen wird, liegt keine betriebliche Veranlassung vor. Auch hier lehnt der Bundesfinanzhof unter Rückgriff auf die zum privaten Unfall eines betrieblichen Pkws entwickelten Grundsätze die Möglichkeit ab, den Verlust als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Richter lehnten die Argumentation des Steuerzahlers ab, dass allein durch einen Umweg während einer Dienstfahrt keine private Veranlassung insgesamt vorliegt.
Bei privat veranlassten Umwegen beginnt die steuerschädliche Nutzung im Zeitpunkt des Ausscherens. Wird vor Wiederaufnahme der Dienstreise der Wagen abgestellt, entspricht dies dem Parken außerhalb der betrieblichen Nutzung. Demgegenüber werde die betriebliche Nutzung nicht unterbrochen, wenn der Wagen während einer mehrtätigen Dienstreise nachts abgestellt wird.