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Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 will der Gesetzgeber nun Funktionsverlagerungen ins Ausland umfassend besteuern. Sogar reine Funktionsverdopplungen sollen nach dem Willen der Finanzverwaltung als zu besteuernde Funktionsverlagerungen gelten. Das im Gesetz vorgesehen Verfahren ist recht komplex und bedeutet auf jeden Fall einen Mehraufwand für international tätige Unternehmen. Details dazu soll aber erst eine Rechtsverordnung regeln, die derzeit noch als Entwurf vorliegt.