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Nachdem sich bereits verschiedene Länderfinanzverwaltungen mit der Bilanzierung von Softwaresystemen befasst haben, hat sich nun das Bundesfinanzministerium zu der Frage geäußert. Für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) gilt demzufolge eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Besteht die ERP-Software aus mehreren Modulen, so bilden die Module ein einheitliches Wirtschaftsgut, auch wenn sie zu verschiedenen Zeitpunkten oder von verschiedenen Herstellern erworben wurden. Aufwendungen für eine grundlegende Überarbeitung oder einen Generationswechsel des Softwaresystems können auch Anschaffungskosten eines neuen Wirtschaftsguts sein.
Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen die Planungskosten und Aufwendungen für die Implementierung, also die Anpassung und Erweiterung gemäß den Bedürfnissen des Unternehmens. Schulungskosten für die Anwender sind ebenso wie Vorkosten vor der Kaufentscheidung, Aufwendungen für Piloteinsätze und die Datenmigration sowie Wartungskosten sofort abziehbare Betriebsausgaben. Die Abschreibung beginnt mit der Betriebsbereitschaft der ERP-Software, also nach Abschluss der Implementierung. Ein erfolgreicher Testlauf gilt als Indiz für den Beginn der Betriebsbereitschaft, ein Fehlschlag schließt diese aus.