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Die Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz gegen die Verwertung einer Steuerdaten-CD, die das Land im Jahr 2012 erworben hatte, hatte keinen Erfolg. Der betroffene Steuerzahler werde nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, meint das Gericht. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Die Steuerfahnder müssen daher dem Richter beim Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilen, auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten.