Dieselfahrverbote führen nicht zu Minderung der Kfz-Steuer

Die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeugs hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Kfz-Steuer.

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für die davon betroffenen Autos keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer. Der Bundesfinanzhof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen, weil der Steuergegenstand der Kfz-Steuer das Halten von Fahrzeugen ist. Das Halten eines Fahrzeugs ist auch dann gegeben, wenn die Benutzungsmöglichkeit aufgrund eines gesetzlichen Zwangs eingeschränkt ist. Die Klage hat daher keinen Erfolg.

 
[mmk]