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Wenn der Empfänger einer Gutschrift dieser Gutschrift widerspricht, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Das gilt auch in dem Fall, dass die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt. Der Bundesfinanzhof schlägt sich mit dieser Entscheidung auf die Seite des Finanzamts, weil er meint, dass es nicht Aufgabe des Finanzamts sein kann, zivilrechtliche Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien zu regeln.