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Eine Umsatzsteuerorganschaft führt steuerrechtlich zu einer Zusammenfassung des Organträgers mit den von ihm abhängigen Organgesellschaften. Der Organträger ist dann allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerorganschaft ist vor allem für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von großer Bedeutung, beispielsweise im Finanz-, Heil- und Pflegebereich. Durch die Organschaft können verbundene Unternehmen in diesen Branchen untereinander umsatzsteuerfrei Leistungen erbringen und vermeiden damit die Entstehung von Vorsteuerbeträgen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Mit insgesamt fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun Zweifelsfragen zur Umsatzsteuerorganschaft geklärt und dabei teilweise seine Rechtsprechung geändert.
Voraussetzungen: Der Bundesfinanzhof hält weiter daran fest, dass die Umsatzsteuerorganschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt, und dass außerdem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung bestehen muss. Er lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des EU-Rechts auf eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt also weiterhin ausgeschlossen. Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger.
Tochterpersonengesellschaft: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der Bundesfinanzhof jetzt auch eine Organschaft mit einer Personengesellschaft zu. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Die bisherige Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen war gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei einer juristischen Person ist dies durch die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaftsgründung und Anteilsübertragung gewährleistet. Demgegenüber lassen sich Personengesellschaften ohne Formzwang gründen und Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochtergesellschaften. Die neue Rechtsprechung, dass auch eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) eine Organgesellschaft sein kann, hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil noch einmal bestätigt.
Nichtunternehmer (Hoheitsträger): Entgegen einer aus dem EU-Recht abgeleiteten Sichtweise hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Die Organschaft ist eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft in Form einer Nichtbesteuerung der von Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
Unternehmensübertragungen: Eine Umsatzsteuerorganschaft kann auch bei einer Unternehmensübertragung von Bedeutung sein. Eine Unternehmensübertragung ist als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Das setzt aber die Übertragung des gesamten Betriebs auf einen Erwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt. Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf eine Betriebs- und eine Besitzpersonengesellschaft übertragen, deren Gesellschafter der Unternehmer und seine beiden Söhne waren. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber die Übertragung auf die Besitzgesellschaft. Bei Annahme einer Organschaft wäre steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft steuerfrei gewesen wäre. Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag aber keine Organschaft vor. Diese scheiterte schon an der Notwendigkeit einer eigenen Mehrheitsbeteiligung.