Umsatzsteuer bei der Vermietung von Flüchtlingsunterkünften

Welcher Umsatzsteuersatz bei der Vermietung von Immobilien als Flüchtlingsunterkunft zur Anwendung kommt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt detailliert erklärt.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Vermietung von Gebäuden zur Unterbringung von Flüchtlingen geäußert. Werden die Verträge langfristig (also länger als sechs Monate) oder unbefristet abgeschlossen, ist die Vermietung in der Regel steuerfrei. Das gilt auch, wenn übliche Nebenleistungen (möblierte Überlassung, Reinigung, Hausmeister etc.) Teil des Vertrags sind. Eine Option zur Umsatzsteuer kommt dann nicht in Frage, weil die Vermietung in der Regel nicht an einen Unternehmer, sondern an die öffentliche Hand erfolgt. Auch zu anderen Konstellationen, insbesondere der kurzfristigen Vermietung und zu Rahmenverträgen enthält der Erlass Vorgaben.

 
[mmk]