Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags

Aus der vom Pächter in Rechnung gestellten Entschädigung für das Einverständnis zur Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags kann der Verpächter einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Der Verpächter ist bei der vorzeitigen Auflösung einer umsatzsteuerpflichtigen Verpachtung zum Vorsteuerabzug aus der vom Pächter in Rechnung gestellten Entschädigungszahlung für dessen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag berechtigt. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

 
[mmk]